Keine Einigung vor Gericht |
ZVB vom 19.01.2010 |
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Rückzahlungsforderungen ohne Widerspruch weiterhin ungeklärt
Donaueschingen/Villingen-Schwenningen. Das Thema Preisanpassungsklausel beschäftigt weiter die Gerichte. Im Termin vor dem Amtsgericht Villingen-Schwenningen am heutigen Dienstag wurde keine Entscheidung getroffen, beide Parteien müssen ihre Position nun schriftlich einreichen. Ein Kunde aus Donaueschingen hatte gegen den Zweckverband Gasfernversorgung Baar (ZVB) geklagt, um Rückzahlungsansprüche auf Gaspreiseränderungen der vergangenen Jahre durchzusetzen. Zwischen dem ZVB und dem Kunden besteht ein sogenannter Normsonderkundenvertrag. Anders als in den bisher verhandelten Fällen ging es hier erstmals um eine Rückzahlungsforderung, ohne dass Widerspruch gegen die Preiseränderungen des ZVB für den entsprechenden Zeitraum von 2003 bis 2006 eingelegt wurde.
Für unwidersprochene Preiseränderungen und entsprechende Rückzahlungsforderungen ist die Rechtsprechung in Normsonderkundenverträgen bislang nicht eindeutig. Aus diesem Grund war der ZVB insoweit verhandlungsbereit, das laufende Verfahren ruhen zu lassen, bis ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) ergeht. Der Anwalt des Klägers lehnte dies jedoch ab. Der BGH hat bereits für Haushaltskunden in der Grundversorgung entschieden, dass Preisänderungen als beidseitig vereinbart gelten, wenn der Kunde nicht widerspricht, also weiterhin Gas bezieht und bezahlt hat. Bei der heutigen Verhandlung ging es darum, dass es wohl keinen sachlich zwingenden Grund gibt, Normsonderkunden hier anders als grundversorgte Haushaltskunden zu behandeln. Insofern hätte der klagende Kunde keinen Anspruch auf eine angebliche Rückzahlung für die Jahre 2003 bis 2006, da er erstmals 2006 Widerspruch gegen eine Preisänderung eingelegt hat.
Der vorsitzende Richter schlug beiden Parteien einen Vergleich vor, der den Vorstellungen des ZVB nicht entsprach. „Wir vertreten die Rechtsauffassung, dass der Kunde unseren neuen Preisen zustimmt, wenn er nicht innerhalb einer bestimmten Frist Widerspruch einlegt“, erklärt ZVB-Geschäftsführer Ulrich Köngeter. „Wir brauchen hier auch mit Blick auf andere Kundenbeziehungen eine klare Entscheidung.“ Der Anwalt des Klägers lehnte seinerseits den Vorschlag, das Verfahren ruhen zu lassen, ab. Nach Ablauf des Schriftsatzrechts muss nun das Amtsgericht VS eine Entscheidung fällen – obwohl ein späteres Urteil des BGH zu einem anderen Ergebnis kommen könnte.
Info: Zwischen dem Kunden und dem ZVB besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis, wenn der Kunde in der Grund- oder Ersatzversorgung mit seinem Erdgasbedarf versorgt wird (ZVBgas allgemein). Die Geschäftsbedingungen sind gesetzlich durch die Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) geregelt. Eine Kündigung ist jederzeit mit Monatsfrist zum Monatsende möglich.
Zwischen dem Kunden und dem ZVB besteht ein Normsonderkundenvertrag, wenn der Kunde aktiv mit dem Versorger einen Vertrag abschließt. Dann kann er seinen Erdgasbedarf zu anderen, günstigeren Konditionen als in der Grund- und Ersatzversorgung beziehen (ZVBgas bestpreis). Dieser Vertrag ist an eine bestimmte Laufzeit gebunden und durch separate Allgemeine Geschäftsbedingungen geregelt. VON: REDAKTION ZVB Pressemeldung - Allgemeines | Veröffentlichung: Dienstag, 19.01.10 um 17:28 « Zurück |


