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FAQs

Zur aktuellen Situation auf den Energiemärkten

Stand: 04. Januar 2024

Der Krieg in der Ukraine überschattet weiter vieles und hat weitreichende Folgen, gerade auch für uns als Ihren Energieversorger. Und natürlich hat die derzeitige Krise auf den Energiemärkten auch Auswirkungen auf Sie als unseren Kunden. Wir möchten Ihnen Transparenz bieten, gerade auch in unsicheren Zeiten. Auf dieser Seite greifen wir Ihre Fragen zur aktuellen Situation auf und liefern Antworten in unseren FAQs. 

Die Energiepreisbremsen wurden zum 31.12.2023 beendet.

Private Haushalte und Unternehmen, die jährlich weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden an Gas verbrauchen, sowie Vereine erhalten 80 % ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs für 12 ct / kWh.
Sparen lohnt sich also, denn: verbraucht man mehr als 80 % des Vorjahresverbrauchs muss dafür der in der Regel deutlich höhere Vertragspreis bezahlt werden.

Der vergünstigte Mehrwertsteuersatz auf Erdgas und Wärme gilt dem Gesetz nach bis zum 31.03.2024. In den aktuellen Haushaltsverhandlungen der Bundesregierung war geplant die Mehrwertsteuer bereits zum 01. März 2024 wieder auf das reguläre Niveau anzuheben. Darauf konnte sich die Regierung bislang nicht einigen. Aktuell gehen wir daher von einer Verlängerung der verminderten Mehrwertsteuer bis 31. März 2024 aus.  Wir halten Sie auf dem Laufenden und informieren Sie in unseren FAQ über den aktuellen Sachstand.

Wir haben Ihre Abschläge auf Grundlage Ihres prognostizierten Verbrauches und der vereinbarten Arbeits- und Grundpreise ermittelt. Die Auszahlung der Entlastung der Preisbremse erfolgte mittels einem monatlichem Entlastungsabschlag, welcher gegen Ihren regulären Abschlag gerechnet wurde. Endet nun die Preisbremse zum 31.12.2023 so endet auch die Auszahlung des Entlastungsabschlages. Da unsere Preise in den überwiegenden Tarifen noch über der Preisbremse liegen, empfehlen wir Ihnen Ihren regulären Abschlag nicht zu senken.

Die Höhe der Entlastung errechnet sich für jeden Haushalt und jedes Unternehmen individuell und basiert auf einem komplexen Rechenverfahren.
Beispiel:
Durch die Energiekrise hat sich der Gasarbeitspreis von Familie Müller von 7 Cent pro Kilowattstunde auf 22 Cent pro Kilowattstunde innerhalb von 12 Monaten mehr als verdreifacht. Ihre Gasrechnung würde sich dadurch sehr stark erhöhen. Mit der Gaspreisbremse möchte die Bundesregierung Familie Müller entlasten und deckelt den Gaspreis für 80 % ihres prognostizierten Jahresverbrauchs auf 12 ct / kWh.
Familie Müller erhält vom Staat deshalb die Differenz zwischen Vertragspreis (22 ct / kWh) und dem gedeckelten Preis (12 ct / kWh) als Entlastung. Bei einem prognostizierten Jahresverbrauch von 15.000 kWh erhält sie somit für 80 % - also 12.000 kWh - eine Entlastung von 10 Cent je Kilowattstunde. Die staatliche Unterstützung für das Vertragsjahr beträgt damit 1.200 Euro.
Familie Müller versucht trotzdem möglichst viel Gas zu sparen, denn auch der gedeckelte Preis ist fast doppelt so hoch wie ihr früherer Gaspreis und für jede Kilowattstunde, die über das 80%-Kontingent hinausgeht, muss sie den Vertragspreis von 22 Cent pro Kilowattstunde bezahlen.

Zu den mittleren und großen Unternehmen werden Firmen mit mehr als 1.500 Kilowattstunden Jahresverbrauch gezählt. Bei diesen wird der Preis bei 7 Cent (zuzüglich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer) für 70 Prozent des historischen Verbrauchs – in der Regel gemessen am Vorjahr - gedeckelt. Verbrauchen sie mehr, zahlen auch Unternehmen den regulären Marktpreis, den sie mit ihrem Versorger vertraglich vereinbart haben.

Formular Selbsterklärung Entlastungsbeitrag Unternehmen

Die Preisbremsen sind seit März 2023 in Kraft getreten, wirken aber rückwirkend auch für Januar und Februar. Grund dafür ist, dass die Umsetzung der Preisbremsen für die Energieversorger zahlreiche operative Herausforderungen mit sich bringt, insbesondere die Anpassung der erforderlichen IT-Prozesse. Dies führt aktuell zu Verzögerungen bei der Umsetzung der Preisbremsen. Wir haben entsprechende Informationsschreiben über Ihren persönlichen Entlastungsbetrag an unsere Kunden bereits verschickt. In diesem Schreiben informieren wir Sie individuell über Ihren Entlastungsbetrag und wie sich dieser zusammensetzt.

Bitte beachten Sie, dass der ausgewiesene Entlastungsbetrag nicht direkt ausbezahlt werden kann. Im Zuge Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung wird dieser aber Ihrem Konto gutgeschrieben und wird hier gesondert ausgewiesen. Derzeit arbeiten unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Hochdruck an der Umsetzung Ihrer neuen Abschlagspläne. Sobald alle IT-Prozesse hierzu abgeschlossen sind, werden wir Sie über Ihren angepassten Abschlag persönlich  informieren.

Ihr Entlastungsbetrag wird auf Grundlage des prognostizierten Jahresverbrauchs ermittelt. Wir erhalten Ihren prognostizierten Jahresverbrauch vom zuständigen Netzbetreiber. Dieser Wert kann von uns grundsätzlich nicht geändert oder angepasst werden. Wir sind sogar gesetzlich verpflichtet, diesen vom Netzbetreiber bereitgestellten Wert zur Berechnung des Preisdeckels zu benutzen. Beim prognostizierten Jahresverbrauch handelt es sich um einen Prognosewert. Er kann sich deshalb vom Jahresverbrauch in Ihrer letzten Abrechnung unterscheiden.

Bei einem Umzug wird zur Ermittlung Ihres Entlastungsbetrages die bisherige Verbrauchsprognose für die Wohnung oder für das Haus herangezogen. Auf dieser Basis wird dann Ihr Entlastungsbetrag berechnet.Bei einem Umzug wird zur Ermittlung Ihres Entlastungsbetrages die bisherige Verbrauchsprognose für die Wohnung oder für das Haus herangezogen. Auf dieser Basis wird dann Ihr Entlastungsbetrag berechnet.

Grundlage zur Ermittlung Ihres Entlastungsbetrags ist die Prognose Ihres Verbrauchs zum September 2022 auf Basis Ihres Vorjahresverbrauches. Sollten uns in Ausnahmefällen keine Daten vorliegen, wird auf die Verbrauchsprognose des Netzbetreibers zurückgegriffen.

Ja, sparen lohnt sich mehr denn je!
Zum einen, weil nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs staatlich unterstützt wird. Sie erhalten nur für 80% Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs den vergünstigten Preis. Für jede weitere verbrauchte Kilowattstunde zahlen Sie den Vertragspreis.
Zum anderen aus folgendem Grund: Mit der Jahresabrechnung wird wie jedes Jahr der tatsächliche Verbrauch abgerechnet. Sie erhalten den staatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 80% Ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs immer. Wer es schafft, seinen Verbrauch unter die 80%-Marke zu drücken, erhält am Ende des Jahres im Rahmen der Abrechnung zusätzlich Geld zurück - die eingesparte Menge multipliziert mit dem höheren Vertragspreis. Sparen belohnt der Staat also besonders.

Es sind gute Nachrichten, dass die Großhandelspreise für Gas in den letzten Wochen wieder gefallen sind, nicht zuletzt aufgrund der nahezu vollständig gefüllten Gasspeicher und einer aktuell sehr milden Witterung. Unmittelbar hat das jedoch keinen Effekt auf den aktuellen Gaspreis der Kundinnen und Kunden des ZVB. Dies liegt daran, dass wir die vertraglich vereinbarten Energiemengen für unsere Kunden frühzeitig und langfristig beschaffen. Und da die Gaspreise stark schwanken, kaufen wir nicht alles auf einmal ein, sondern beschaffen das benötigte Gas in Teilmengen und Schritt für Schritt zu verschiedenen Zeitpunkten. Starke Veränderungen bei den Börsenpreisen wirken sich daher nicht unmittelbar und nicht 1:1 auf den Gaspreis für Endkunden aus.

Dies ist auch der Grund, weshalb der Gaspreis der Kundinnen und Kunden nicht im gleichen Umfang fällt, wenn die Börsenpreise kurzzeitig fallen. Preissenkungen an der Börse kommen erst mit einer gewissen Verzögerung bei den Kunden an. Umgekehrt steigt der Endkunden-Gaspreis auch nicht 1:1 mit dem Börsenpreis. Die vorausschauende Beschaffungsstrategie glättet die Entwicklungen an den Energiebörsen. Dadurch mussten wir in den zurückliegenden Monaten die Preise weniger stark anheben als Wettbewerber, die eine eher kurzfristige und spekulative Einkaufspolitik verfolgen.

Sicher ist, dass wir die Bezugskostensenkungen selbstverständlich weitergeben werden und fallende Preise an den Beschaffungsmärkten somit mittelfristig auch bei den Kundinnen und Kunden ankommen.

Hinweise zum EnSikuMaV

Maßnahmen zur Energieeinsparung – EnSikuMaV
Wie viel Energie spart eine um 1 °C niedrigere Raumtemperatur?

Energiesparen ist das Gebot der Stunde. Die Bundesregierung empfiehlt allen Verbrauchern, den Energieverbrauch zu reduzieren.
Besonders wirkungsvoll ist die Absenkung der Raumtemperatur, denn wirksamsten lässt sich dort Energie einsparen, wo der Verbrauch am höchsten ist: beim Heizen.
Nachfolgend stellen wir Ihnen deshalb an Beispielverbrauchssituationen dar, wie viel Kilowattstunden und vor allem wie viel Geld Sie durch eine Absenkung der durchschnittlichen Raumtemperatur um 1 °C einsparen können.

Die folgende Übersicht entspricht den Vorgaben an „vorläufige Informationen in Form von standardisierten Berechnungsbeispielen“ gemäß der Verordnung der Bundesregierung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen, EnSikuMaV.

Energieeinsparung bei einer um 1 °C niedrigeren Raumtemperatur Stand 1. September 2022

Energieeinsparung bei einer um 1 °C niedrigeren Raumtemperatur Stand 1. November 2022

Energiespartipps

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