
FAQs
Zur aktuellen Situation auf den Energiemärkten
Stand: 25. April 2023
Der Krieg in der Ukraine überschattet weiter vieles und hat weitreichende Folgen, gerade auch für uns als Ihren Energieversorger. Und natürlich hat die derzeitige Krise auf den Energiemärkten auch Auswirkungen auf Sie als unseren Kunden. Wir möchten Ihnen Transparenz bieten, gerade auch in unsicheren Zeiten. Auf dieser Seite greifen wir Ihre Fragen zur aktuellen Situation auf und liefern Antworten in unseren FAQs. Derzeit erreichen uns sehr viele Anfragen zu den unterschiedlichsten Themen in unserem Kundenservice. Von A wie Abschlag über Strom- und Gaspreisbremse bis hin zu Z wie Zählerstand. Wir sind an Ihrer Seite und erweitern unseren FAQ-Bereich stetig und passen diesen an, sobald es gesicherte und neue Informationen gibt. Sobald es verbindliche Informationen zur sogenannten Gaspreisbremse gibt, werden wir Ihnen alle wichtigen Infos an dieser Stelle für Sie bereithalten.
Preisbremse Gas
Der Bundestag hat die Gaspreisbremse gebilligt. Zum 1. März 2023 sind die staatlichen Preisbremsen bei Erdgas in Kraft getreten. Als Ihrem Erdgasversorger lag der Abwicklungsprozess komplett beim Zweckverband Gasfernversorgung Gas. Sie haben von uns bereits ein Informationsschreiben erhalten, wie sich die Preisbremse in Ihrem Fall auswirkt und ein weiteres Schreiben mit Ihrem neuen Abschlagsplan.
Private Haushalte und Unternehmen, die jährlich weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden an Gas verbrauchen, sowie Vereine erhalten 80 % ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs für 12 ct / kWh.
Sparen lohnt sich also, denn: verbraucht man mehr als 80 % des Vorjahresverbrauchs muss dafür der in der Regel deutlich höhere Vertragspreis bezahlt werden.
Die Höhe der Entlastung errechnet sich für jeden Haushalt und jedes Unternehmen individuell und basiert auf einem komplexen Rechenverfahren.
Beispiel:
Durch die Energiekrise hat sich der Gasarbeitspreis von Familie Müller von 7 Cent pro Kilowattstunde auf 22 Cent pro Kilowattstunde innerhalb von 12 Monaten mehr als verdreifacht. Ihre Gasrechnung würde sich dadurch sehr stark erhöhen. Mit der Gaspreisbremse möchte die Bundesregierung Familie Müller entlasten und deckelt den Gaspreis für 80 % ihres prognostizierten Jahresverbrauchs auf 12 ct / kWh.
Familie Müller erhält vom Staat deshalb die Differenz zwischen Vertragspreis (22 ct / kWh) und dem gedeckelten Preis (12 ct / kWh) als Entlastung. Bei einem prognostizierten Jahresverbrauch von 15.000 kWh erhält sie somit für 80 % - also 12.000 kWh - eine Entlastung von 10 Cent je Kilowattstunde. Die staatliche Unterstützung für das Vertragsjahr beträgt damit 1.200 Euro.
Familie Müller versucht trotzdem möglichst viel Gas zu sparen, denn auch der gedeckelte Preis ist fast doppelt so hoch wie ihr früherer Gaspreis und für jede Kilowattstunde, die über das 80%-Kontingent hinausgeht, muss sie den Vertragspreis von 22 Cent pro Kilowattstunde bezahlen.
Zu den mittleren und großen Unternehmen werden Firmen mit mehr als 1.500 Kilowattstunden Jahresverbrauch gezählt. Bei diesen wird der Preis bei 7 Cent (zuzüglich Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich der Umsatzsteuer) für 70 Prozent des historischen Verbrauchs – in der Regel gemessen am Vorjahr - gedeckelt. Verbrauchen sie mehr, zahlen auch Unternehmen den regulären Marktpreis, den sie mit ihrem Versorger vertraglich vereinbart haben.
Die Preisbremsen sind seit März 2023 in Kraft getreten, wirken aber rückwirkend auch für Januar und Februar. Grund dafür ist, dass die Umsetzung der Preisbremsen für die Energieversorger zahlreiche operative Herausforderungen mit sich bringt, insbesondere die Anpassung der erforderlichen IT-Prozesse. Dies führt aktuell zu Verzögerungen bei der Umsetzung der Preisbremsen. Wir haben entsprechende Informationsschreiben über Ihren persönlichen Entlastungsbetrag an unsere Kunden bereits verschickt. In diesem Schreiben informieren wir Sie individuell über Ihren Entlastungsbetrag und wie sich dieser zusammensetzt.
Bitte beachten Sie, dass der ausgewiesene Entlastungsbetrag nicht direkt ausbezahlt werden kann. Im Zuge Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung wird dieser aber Ihrem Konto gutgeschrieben und wird hier gesondert ausgewiesen. Derzeit arbeiten unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Hochdruck an der Umsetzung Ihrer neuen Abschlagspläne. Sobald alle IT-Prozesse hierzu abgeschlossen sind, werden wir Sie über Ihren angepassten Abschlag persönlich informieren.
Ihr Entlastungsbetrag wird auf Grundlage des prognostizierten Jahresverbrauchs ermittelt. Wir erhalten Ihren prognostizierten Jahresverbrauch vom zuständigen Netzbetreiber. Dieser Wert kann von uns grundsätzlich nicht geändert oder angepasst werden. Wir sind sogar gesetzlich verpflichtet, diesen vom Netzbetreiber bereitgestellten Wert zur Berechnung des Preisdeckels zu benutzen. Beim prognostizierten Jahresverbrauch handelt es sich um einen Prognosewert. Er kann sich deshalb vom Jahresverbrauch in Ihrer letzten Abrechnung unterscheiden.
Bei einem Umzug wird zur Ermittlung Ihres Entlastungsbetrages die bisherige Verbrauchsprognose für die Wohnung oder für das Haus herangezogen. Auf dieser Basis wird dann Ihr Entlastungsbetrag berechnet.Bei einem Umzug wird zur Ermittlung Ihres Entlastungsbetrages die bisherige Verbrauchsprognose für die Wohnung oder für das Haus herangezogen. Auf dieser Basis wird dann Ihr Entlastungsbetrag berechnet.
Grundlage zur Ermittlung Ihres Entlastungsbetrags ist die Prognose Ihres Verbrauchs zum September 2022 auf Basis Ihres Vorjahresverbrauches. Sollten uns in Ausnahmefällen keine Daten vorliegen, wird auf die Verbrauchsprognose des Netzbetreibers zurückgegriffen.
Ja, sparen lohnt sich mehr denn je!
Zum einen, weil nur ein Anteil des bisherigen Verbrauchs staatlich unterstützt wird. Sie erhalten nur für 80% Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs den vergünstigten Preis. Für jede weitere verbrauchte Kilowattstunde zahlen Sie den Vertragspreis.
Zum anderen aus folgendem Grund: Mit der Jahresabrechnung wird wie jedes Jahr der tatsächliche Verbrauch abgerechnet. Sie erhalten den staatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 80% Ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs immer. Wer es schafft, seinen Verbrauch unter die 80%-Marke zu drücken, erhält am Ende des Jahres im Rahmen der Abrechnung zusätzlich Geld zurück - die eingesparte Menge multipliziert mit dem höheren Vertragspreis. Sparen belohnt der Staat also besonders.
Es sind gute Nachrichten, dass die Großhandelspreise für Gas in den letzten Wochen wieder gefallen sind, nicht zuletzt aufgrund der nahezu vollständig gefüllten Gasspeicher und einer aktuell sehr milden Witterung. Unmittelbar hat das jedoch keinen Effekt auf den aktuellen Gaspreis der Kundinnen und Kunden des ZVB. Dies liegt daran, dass wir die vertraglich vereinbarten Energiemengen für unsere Kunden frühzeitig und langfristig beschaffen. Und da die Gaspreise stark schwanken, kaufen wir nicht alles auf einmal ein, sondern beschaffen das benötigte Gas in Teilmengen und Schritt für Schritt zu verschiedenen Zeitpunkten. Starke Veränderungen bei den Börsenpreisen wirken sich daher nicht unmittelbar und nicht 1:1 auf den Gaspreis für Endkunden aus.
Dies ist auch der Grund, weshalb der Gaspreis der Kundinnen und Kunden nicht im gleichen Umfang fällt, wenn die Börsenpreise kurzzeitig fallen. Preissenkungen an der Börse kommen erst mit einer gewissen Verzögerung bei den Kunden an. Umgekehrt steigt der Endkunden-Gaspreis auch nicht 1:1 mit dem Börsenpreis. Die vorausschauende Beschaffungsstrategie glättet die Entwicklungen an den Energiebörsen. Dadurch mussten wir in den zurückliegenden Monaten die Preise weniger stark anheben als Wettbewerber, die eine eher kurzfristige und spekulative Einkaufspolitik verfolgen.
Sicher ist, dass wir die Bezugskostensenkungen selbstverständlich weitergeben werden und fallende Preise an den Beschaffungsmärkten somit mittelfristig auch bei den Kundinnen und Kunden ankommen.
Soforthilfe Dezember für Erdgaskunden

Die Soforthilfe im Dezember ist ein Teil des rund 200 Milliarden Euro schweren Hilfspakets der Bundesregierung. Um für Sie sofort eine Entlastung in dieser schwierigen Zeit mit hohen Energiepreisen und einer hohen Inflation sicherzustellen, werden wir Ihren Abschlag für den Monat Dezember für Gas nicht abbuchen. Sollten Sie den Dezemberabschlag überweisen, können Sie auf den Überweisungsvorgang im Dezember für Gas verzichten. Somit greift für Sie eine sofortige finanzielle Entlastung im Dezember und damit noch in diesem Jahr 2022. Alle weiteren Fragen beantworten wir in unseren FAQs.
Folgende Personen, Unternehmen oder Institutionen und Einrichtungen profitieren von der Soforthilfe:
- Alle Haushaltskunden
- Kunden der Wohnungswirtschaft, die die Soforthilfe an ihre Mieter im Rahmen der Heizkostenabrechnung weitergeben müssen
- Zugelassene Pflege, Vorsorge und Rehabilitationseinrichtungen (ausgenommen sind hier Krankenhäuser) sowie Kindertagesstätten, andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Reha-Einrichtungen, Behindertenwerkstätten und Leistungserbringer von Eingliederungsmaßnahmen
- staatliche Einrichtungen der Bildung, Wissenschaft und Forschung wie Schulen und Universitäten
- Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts, oder als eingetragener Verein
Sie müssen uns als Ihrem Energieversorger bis 31. Dezember 2022 mitteilen, dass sie Anspruch auf die Soforthilfe haben. Dazu gehören Letztverbraucher, die über eine registrierende Leistungsmessung (RLM) abgerechnet werden und deren Jahresverbrauch 1.5 Mio. kWh Gas überschreitet, soweit sie das Erdgas nicht für den kommerziellen Betrieb von Strom- oder Wärmeerzeugungsanlagen nutzen. Wir haben alle RLM-Kunden in den vergangenen Wochen persönlich angeschrieben. Hierin enthalten sind alle weiteren Informationen.
RLM steht für registrierende Leistungsmessung. Bei diesem Zählertyp erfasst eine Messeinrichtung pro Messperiode (15 Minuten bei Strom, 60 Minuten bei Gas) den Leistungsmittelwert. Die registrierten Werte werden regelmäßig an den Netzbetreiber übermittelt. Bei Kunden mit RLM-Zählern werden jeden Monat die tatsächliche Leistung und der sich daraus ergebende Verbrauch errechnet.
Die aktuell hohen Erdgaspreise führen zu einer enormen Belastung für alle Gaskunden. Der Staat möchte mit der Soforthilfe hier für Entlastung sorgen und die Preise zumindest abfedern. Die Soforthilfe ist dabei ein kurzfristiges und einmaliges Tool für den Dezember. Sie setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen: Dem endgültigen Entlastungsbetrag und der vorläufigen Zahlung auf diesen Entlastungsbetrag (vorläufige Soforthilfe). Wie sich der Betrag zusammensetzt, erläutern wir Ihnen unter: Wie wird die Höhe der Soforthilfe berechnet?
Sie müssen uns nicht gesondert kontaktieren. Wenn Sie einen Lastschrifteinzug vereinbart haben, wird der Dezemberabschlag nicht eingezogen. Sollten Sie die Zahlungen über einen Dauerauftrag oder Barzahlung monatlich selbst vornehmen, müssen Sie die Zahlungen für Dezember nicht leisten.
Die vorläufige Soforthilfe wird im Rahmen der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung mit dem endgültigen Entlastungsbetrag verrechnet. Dieser Entlastungsbetrag wird ermittelt durch Multiplikation von einem Zwölftel des im Monat September 2022 für Ihre Entnahmestelle prognostizierten Jahresverbrauchs mit dem für Dezember 2022 gültigen Energiepreis. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass die Abschlags- bzw. Vorauszahlung für Dezember vom endgültigen Entlastungsbetrag abweichen kann. Bei der Endabrechnung der Entlastung kann sich daher für Sie eine Gutschrift oder eine Nachzahlung ergeben.
Wenn Sie das Lastschriftverfahren gewählt haben, brauchen Sie nichts zu unternehmen. Wir werden im Dezember keine Abschlagszahlung einziehen.
Sollten Sie ihren Dauerauftrag nicht rechtzeitig gestoppt haben, wird der Betrag direkt in der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung als weitere Zahlung verrechnet. Es geht Ihnen also kein Geld verloren. Wir bitten Sie um Verständnis, dass wir keine automatisierte Rückerstattung vornehmen.
Wir geben Ihnen die Antworten auf Ihre Fragen
Die Preise für Erdgas auf den europäischen Energiemärkten sind in den letzten Monaten stark gestiegen. Innerhalb eines Jahres haben sich die Preise für die Erdgasbeschaffung mehr als verfünffacht – das gab es bisher noch nie. Grund dafür sind unter anderem reduzierte Gaslieferungen aus Russland.
Der ZVB steht für eine zuverlässige Versorgung seiner Kunden. Vor dem Hintergrund anhaltend hoher Beschaffungspreise und neuer gesetzlicher Umlagen auf den Gaspreis mussten auch wir den Erdgaspreis zum 1. Oktober 2022 und 1. November 2022 anheben.
Als Kunde des ZVB haben Sie sich für einen zuverlässigen und regionalen Energieversorger entschieden. Zuverlässigkeit beruht in diesen unruhigen Zeiten auf einer langfristigen Beschaffungsstrategie, auf die unsere Kunden auch in Zeiten der Energiekrise vertrauen können. Generell hat der ZVB den Bedarf an Erdgas für seine Tarifkunden bis in den Herbst 2023 hinein an den Märkten eingekauft.
Somit muss bei der Preisgestaltung immer der Blick auf die vergangenen 24 Monate gerichtet sein. Diese langfristige Beschaffungsstrategie hat sich zwar ebenfalls auf den Arbeitspreis für die Kundinnen und Kunden niedergeschlagen, aber im Vergleich zu den tatsächlichen Marktpreisen in einem geringeren Maße.
Wir bieten unseren Kunden nicht die tagesaktuellen und stark schwankenden Preise des Energiemarktes, sondern können mit einem fairen, auf Langfristigkeit angelegten Preis aufwarten. Die tagesaktuellen Preise sind immer starken Schwankungen ausgesetzt und reagieren höchst sensibel auf die verschiedensten Ereignisse. Eine gesicherte Prognose wie sich die Preise in den kommenden Wochen und Monaten entwickeln ist daher schier unmöglich. Sollte ein starker Wintereinbruch kommen oder erneute Verschlechterungen in der Lieferkette auftreten, so kann der Spotmarktpreis sehr schnell wieder deutlich ansteigen. Insofern bieten wir als ZVB mit unseren Tarifen und auch der Grundversorgung ein Höchstmaß an Verlässlichkeit in diesen unsicheren Zeiten- dazu sind unsere angebotenen Preise nach wie vor mehr als wettbewerbsfähig.
Um die Versorgung mit Erdgas in Deutschland zu sichern, hat die Bundesregierung Maßnahmen getroffen. Diese sollen dafür sorgen, dass Industrie und Privatkunden im Falle einer Gasmangellage möglichst gut durch die Krise kommen, gleichzeitig kommen damit aber weitere Kosten auf Verbraucherinnen und Verbraucher zu:
• Gasspeicherumlage: Um für einen russischen Lieferstopp gewappnet zu sein, werden die deutschen Erdgasspeicher mit Hochdruck gefüllt. Dieses Ziel wurde mit über 99% Anfang November nahezu erfüllt. Das Energiespeichergesetz schreibt vor, dass bis Anfang November die Speicher nahezu voll sein müssen. Die Kosten für die Befüllung der Speicher werden auf alle Gaskunden umgelegt und dafür die neue Gasspeicherumlage zum 1. Oktober 2022 eingeführt, die von allen Gaskunden getragen wird, um die Versorgung für den Winter zu sichern. Die genaue Höhe der Umlage wurde auf 0,059 Cent je Kilowattstunde festgelegt.
• Die geplante Gas-Sicherungsumlage nach § 26 EnSiG wurde am 29.09. von der Bundesregierung gestoppt und wird nicht erhoben. Ursprünglich sollte sie mit 2,419 Cent je Kilowattstunde erhoben werden.
• Bilanzierungsumlage: Die Bilanzierungsumlage steigt ab Oktober auf 0,57 Cent pro kWh. Die seit Jahren bestehende Umlage wird alle 12 Monate angepasst. Die Bilanzierungsumlage ist notwendig, um die gleichmäßige Auslastung des Gasnetzes zu garantieren. Der ZVB wird diese Umlage, wie auch die Gasspeicherumlage Eins-zu-eins an seine Kunden weitergeben.
Mit dem „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ wird der Umsatzsteuersatz auf Gaslieferungen ab Oktober 2022 bis Ende März 2024 von 19 auf 7 Prozent reduziert. Diese Maßnahme ist Teil des dritten Entlastungspakets der Bundesregierung.
Der ZVB wendet ab sofort das sogenannte Hybridmodell an. Einfach erklärt bedeutet dies, dass auf allen Jahresverbrauchsabrechnungen im Zeitraum zwischen dem 1. Oktober 2022 und dem 31. März 2024 der reduzierte Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent für den gesamten Abrechnungszeitraum der letzten zwölf Monate herangezogen wird. Im April 2024 erfolgt dann die Umstellung auf das Zeitscheibenmodell. Bei allen Jahresverbrauchsabrechnungen ab April 2024, wird der Gasverbrauch bis 31. März 2024 mit 7 Prozent angesetzt. Erst ab dem 1. April erfolgt die Abrechnung wieder zum ursprünglichen Steuersatz von 19 Prozent.
Der Abschlag wird weiterhin mit 19% erhoben. So wird vermieden, dass Kunden, die ihren Abschlag noch nicht angepasst haben, sehr hohe Nachzahlungen drohen. Die genaue Abrechnung des verminderten Steuersatzes von 7 % erfolgt mit Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung, die individuell zu einem festgelegten Monat bei Ihnen erfolgt.ch als unser Kunde verlassen: Wir beobachten die Preisentwicklungen sehr genau und geben Preissenkungen selbstverständlich direkt an Sie weiter.
Die Preise für Strom und Gas sind in den vergangenen Monaten stark gestiegen. Daher empfehlen wir unbedingt, den Abschlag anzupassen, denn jeder Monat mit zu geringem Abschlag erhöht die Nachzahlung bei der Jahresrechnung.
Gerne beraten wir Sie zu Ihrer optimalen Abschlagshöhe. Kontaktieren Sie uns, wir beraten Sie gerne. Telefonisch erreichen Sie uns unter 07721- 40505, per E-Mail: info@zvb-erdgas.de
Kennen Sie schon unser Online-Kundenportal? Hier können Sie ebenfalls Ihren Abschlag bequem und mit wenigen Mausklicks ändern. www.zvb-ergas/mein-zvb
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz mit aktuellen und weiterführenden Informationen.
Die Bundesnetzagentur ist die zentrale Infrastrukturbehörde in Deutschland und informiert ebenfalls ausführlich und informativ über die aktuelle Lage.
Wir empfehlen Ihnen, Ihre Kosten stets sorgfältig im Blick zu haben. Überprüfen Sie dafür regelmäßig Ihre Zählerstände, wieviel Energie Sie verbrauchen und ob Ihr Abschlag noch richtig kalkuliert ist. Meist fällt es leichter, die laufenden Kosten etwas nach oben zu korrigieren – statt plötzlich eine nicht eingeplante, hohe Nachzahlung schultern zu müssen.
Um unerwartet hohen Nachzahlungen vorzubeugen, sollten Sie rechtzeitig Ihre Abschläge anpassen lassen. Wir vom ZVB beraten Sie gerne.
Grundsätzlich gilt: Rechnungen und Abschläge müssen pünktlich bezahlt werden. Zahlungen für Strom, Heizung und Miete sollten immer Vorrang haben und vor allen anderen Rechnungen beglichen werden. Uns ist allerdings sehr wohl bewusst, dass manche Umstände dies erschweren können und gerade die aktuelle Situation eine besondere Herausforderung für viele Haushalte darstellt. Sprechen Sie uns an, wenn Sie Zahlungsschwierigkeiten haben. Gemeinsam finden wir eine Lösung.
Der Zweckverband Gasfernversorgung Baar ist für Sie da und wir finden gemeinsam eine Lösung. Einvernehmlich lassen sich kurzfristig Zahlungsaufschübe und / oder Ratenzahlungen vereinbaren und mittelfristig Energiesparmöglichkeiten aufzeigen.
Ganz wichtig zu wissen: Falls Sie, aus welchen Gründen auch immer, in Zahlungsverzug geraten, nehmen wir Kontakt mit Ihnen auf, bevor weitere Schritte eingeleitet werden. Bei Nichtbezahlung von Energierechnungen oder monatlichen Abschlägen drohen nämlich zusätzliche Kosten durch Beantragung von Mahnbescheiden, Gerichtskosten sowie Inkasso- und Sperrgebühren.
Wichtig ist, dieses Gesprächsangebot anzunehmen. Gemeinsam – gegebenenfalls auch unter Einbindung externer Beratungs- oder Förderstellen sowie Sozialverbänden und -einrichtungen - lassen sich einvernehmliche Lösungen entwickeln, bevor unnötige Kosten entstehen – oder eine Sperrung droht.
Sie haben Fragen? Wir sind für Sie da als Ihr Energieversorger aus der Region.
Telefonisch erreichen Sie uns unter 07721- 4050 4855, per E-Mail: info@zvb-erdgas.de