Rechtliches.
Gesetze, Verordnungen und Richtlinien
Hier finden Sie wichtige Gesetze, Verordnungen und Richtlinien.
Privatkunden
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Abwendungsvereinbarung |
Zur Vermeidung einer Versorgungsunterbrechung bieten wir unseren grundversorgten Kunden und Haushaltskunden eine sogenannte Abwendungsvereinbarung an. Diese beinhaltet nach § 19 Abs. 5 GasGVV eine Ratenzahlungs- und eine Vorauszahlungsvereinbarung. Mit Hilfe der Ratenzahlungsvereinbarung kann der Kunde aufgelaufene, fällige Verbrauchsforderungen in angemessenem Zeitrahmen durch Raten in wirtschaftlich vertretbarer Höhe ausgleichen. Mit der Vorauszahlungsvereinbarung kann der Kunde gleichzeitig die Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis sicherstellen. Bei einer klassischen Vorauszahlung nach § 14 Abs. 1 GasGVV, wie sie in unserer Abwendungsvereinbarung enthalten ist, wird der monatliche Abschlag nicht zum Ende des Verbrauchsmonats sondern bereits zu dessen Beginn fällig. Damit wird das Auflaufen weiterer offener Forderungen für die Zukunft vermieden.
Antrag Zusendung einer Abwendungsvereinbarung
Gerne können Sie sich mit uns unter 07721 40504855 in Verbindung setzen, soweit Sie am Abschluss einer Abwendungsvereinbarung interessiert sind. Wir erarbeiten dann ein konkretes Angebot für Sie.
Preise Grundversorgung
Grundversorgung Gas
ZVBgas allgemein ab 1. Oktober 2024
ZVBgas allgemein ab 1. April 2024
Preise Ersatzversorgung Haushalts- und Gewerbekunden
Ersatzversorgung Gas
ZVBgas Ersatzversorgung ab 1. Oktober 2024
ZVBgas Ersatzversorgung ab 1. April 2024
Industriekunden
Grund- und Ersatzversorgung gemäß Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Allgemeine Preise und Bedingungen der Versorgung von Haushaltskunden im Sinne von § 3 Nr. 22 des Energiewirtschaftsgesetzes mit Erdgas im Rahmen der Grundversorgung.
Die allgemeinen Preise und Bedingungen des ZVB für die Versorgung von Haushaltskunden mit Erdgas im Rahmen der Grundversorgung entsprechen den allgemeinen Tarifen und Bedingungen des ZVB für die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern mit Erdgas, die hier angegeben sind.
Haushaltskunden im Sinne von §3 Nr. 22 des Energiewirtschaftsgesetzes sind Letzverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen.
Die Ersatzversorgung erfolgt zu den Preisen der Grundversorgung.